Vergütung und Leistungen

Es ist selbsterklärend, dass Freiwillige grundsätzlich nicht entlohnt werden. Allerdings erhalten sie für ihre Aufwände eine Entschädigung, damit der Dienst an der Gesellschaft kein finanzielles Verlustgeschäft wird. Im Folgenden werden die wichtigsten Bestimmungen aufgeführt, die analog für das Freiwillige Soziale Jahr, das Freiwillige Ökologische Jahr und den Bundesfreiwilligendienst gelten. Informationen zu den Leistungen bei Auslandsfreiwilligendiensten finden Sie in der gleichnamigen Kategorie unseres Blogs.

Taschengeld

Eine erste Leistung, die Freiwillige in der Regel erhalten, ist das Taschengeld. In diesem Fall wird vom Gesetzgeber jedoch lediglich ein Höchstbetrag festgelegt, der bei sechs Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung liegt. Aktuell sind das knapp über 330 €. Es obliegt aber dem jeweiligen Träger, wie viel Taschengeld die Freiwilligen letztendlich erhalten. In der Praxis liegt die ausgezahlte Summe weit unter dem Höchstbetrag, denn die Zuwendungen vom Staat werden meist auch für die Aufbringung von Verpflegung und Unterkunft genutzt.

Verpflegung,Unterkunft, Arbeitskleidung

Diese müssen nämlich von den Trägereinrichtungen gestellt werden. Ist das Wohnen und/oder Essen am Einsatzort nicht möglich, werden gemeinhin Hilfszahlungen geleistet. Diese Konstellation ist in der Praxis durchaus häufig anzutreffen. Die Arbeitskleidung wird hingegen fast immer von der Trägereinrichtung gestellt.

Staatliche Hilfen

Gerade wenn die Unterkunft nicht von der Trägereinrichtung gestellt werden kann, entsteht den Freiwilligen ein Problem. Allerdings haben sie grundsätzlich einen Anspruch auf Wohngeld, um die eigene Bleibe zu finanzieren. Es empfiehlt sich in diesem Fall, schnellst möglich zu prüfen, ob ein Antrag Aussicht auf Erfolg hätte. Wer zudem noch keine 25 Jahre alt ist, deren oder dessen Eltern haben auch weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente verfällt mit Antritt eines Freiwilligendienstes ebenfalls nicht.

Sozialversicherungen

Es bleibt außerdem noch zu erwähnen, dass Freiwillige automatisch Mitglieder in der gesetzlichen Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind. Die Beiträge orientieren sich an den insgesamt ausgezahlten Leistungen und werden komplett von den Trägereinrichtungen getragen.

Nebentätigkeit

Sollten die gesamten Leistungen dem eigenen Lebensstil nicht genügen, besteht schließlich noch die Möglichkeit, eine Nebentätigkeit aufzunehmen. Diese muss allerdings von der Trägereinrichtung genehmigt werden. Sie darf keinesfalls mit den Pflichten der Freiwilligen in Konflikt geraten.